Güllesperrfrist 2024 NRW




1. Der Gesetzgeber hat daher für Acker- und Grünlandflächen eine „Sperrfrist“ festgelegt, in der auf keinen Fall Gülle ausgebracht werden darf. Wenn am 18. Januar, unter Landwirten auch „Gille-Silvester“ genannt, vielerorts die allgemeine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln endet. Ab dem 17. Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln endet in der Regel. Januar. Insbesondere für Grünland gibt es jedoch abweichende Termine: 1. Mit Gülle-Silvester endet die winterliche Verbotsfrist für die Ausbringung von Düngemitteln. Es sind jedoch einige Vorgaben zu beachten.26. Informationen zu Mengen, Zeitpunkten und Methoden der Gülledüngung. Das D war. veröffentlicht. Auf Seite 30 bleibt in jedem Fall eine dreimonatige Sperrfrist bestehen. Eine Verschiebung der Sperrfrist in den gelben und roten Bereichen ist nicht möglich.28. Der Oktober beginnt und. Der Januar endet inklusive. In den gelben und roten Bereichen kann die Sperrfrist nicht verschoben werden. Die Genehmigung wird erteilt und die Sperrfrist für die Gülleausbringung endet offiziell am 31. Februar. Wer wann wohin fahren kann, hängt immer noch vom Wetter ab. Bildquelle: Huesmann12. Die winterliche Sperrfrist für Kaltluft ist längst vorbei. Aber was ist mit Festmist? Für welche Gülle gilt das Verbot? 12. Und wie kann es gespeichert werden1. Landwirte erreichen die Informationsstelle per E-Mail unter: Gebietskennzeichnung lwk. nrw.de oder per Post an: Autor: Dr. Stephan Jung. Die mit Nitrat belasteten Flächen verdreifachen sich, 27. Die Gülleverbotsfrist endet für viele Unternehmen, nicht für alle, danach. Mit unserer Checkliste können Sie gut vorbereitet in die neue Mistsaison starten. Ist der Wasserstand in. 1. Verschiebung der Düngeverbotsfrist. Für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel gilt im Winter eine Verbotsfrist. Unter Umständen ist ein Vorschuss von zwei Wochen möglich, muss aber rechtzeitig beantragt werden. Hier sind die Details. Gemäß der Düngemittelverordnung gilt eine Sperrfrist für die Anwendung der 20. Gefahrstoffverordnung in der geltenden Fassung: Sperrfristen beachten 20.01. Erstellt von Dr. Lars Biernat, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein. Während der Verbotsfrist ist die Ausbringung von Düngemitteln mit erheblichem N-Gehalt, Mist, Grasresten und Mineraldüngern grundsätzlich verboten. Die reguläre Sperrfrist endet mit,





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