Gesetz




2. August 1993. 1. Übt eine Person, die Leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringt, ganz oder teilweise einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe oder eine der Berufsbezeichnungen nach 1 aus, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist dies dem Verantwortlichen mitzuteilen Behörde unverzüglich die verantwortliche Person. 23. Dieses Gesetz wird fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert, um zu prüfen, inwieweit die in 10a genannten Schutzziele erreicht wurden. Die Bundesregierung informiert den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.





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