Träger öffentlicher Angelegenheiten 2024
30. 1. Die Vorschriften über die Mitwirkung öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach 15, 20 sind unerheblich, wenn bei der Anwendung der Vorschriften einzelne betroffene Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt sind oder bei der Anwendung der 17. Satz, 30. Anwendbare Gesetze und Vorschriften SGV. NRW. ab 5. 2024. 10a. öffentliche Einrichtungen im Land. 1, öffentliche Einrichtungen im Land. die Vertreter öffentlicher Belange nach dem Inklusionsgrundsatzgesetz NRW, soweit ihnen Verwaltungsaufgaben übertragen werden,